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Ökologischer Ausgleich verminderter Restwassermengen

Bei Wasserentnahmen kann die gesetzlich vorgeschriebene Restwassermenge im Gewässer unterschritten werden, falls Ausgleichsmassnahmen vorgesehen werden. EBP hat für den Nachweis der Bilanz eine Methodik erarbeitet.

Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern muss zum Schutz des Lebensraumes eine bestimmte, nach Art. 31 und 33 GSchG festzulegende Restwassermenge im Gewässer verbleiben. Da es unter Umständen ökonomisch wie ökologisch Sinn macht, ein bereits genutztes Gewässer stärker zu nutzen, sind die Kantone befugt, diese Mengen tiefer anzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass im Rahmen einer vom Bundesrat zu genehmigenden Schutz- und Nutzungsplanung die angestrebte Mehrnutzung durch ökologische Ausgleichsmassnahmen kompensiert wird. Gegenwärtig existiert aber noch keine einheitliche Methodik für den Nachweis einer ausgeglichenen Bilanz - was die einheitliche Beurteilung der Gesuche erschwert.

Als damalige verantwortliche Vollzugsbehörde hatte das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) EBP mit der Erarbeitung einer Beurteilungsmethodik beauftragt. Im Schlussbericht wird ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben eine Methodik dargelegt, die erlaubt, über eine differenzierte Gesamtbilanz die ökologischen Auswirkungen der Mehrnutzung und der Ausgleichsmassnahmen miteinander zu vergleichen. Die drei wichtigsten Elemente der vorgeschlagenen Methodik umfassen:

  • die Festlegung des für die Ausgleichsmassnahmen zulässigen Perimeters;
  • die Bewertung der einzelnen Gewässerabschnitte anhand eines Ziel-Indikatorensystems;
  • die gewichtete Gesamtbilanzierung für die massgebenden Gewässerzustände.

Der Bericht richtet sich in erster Linie an Gesuchsteller und soll diesen erlauben, eine genehmigungsfähige Planung einzureichen. In einem nächsten Schritt soll die Methodik anhand konkreter Fallbeispiele und in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen getestet und allenfalls weiterentwickelt werden.

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